AGB
§ 1 Geltungsbereich
Unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden
Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht
im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere
Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers. Die Bestellung des
Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach
unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung (auch Fax oder e-mail) annehmen oder ablehnen.
Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig
als Auftragsbestätigung. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die
im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht
werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die
Rechte aus dem Patent-, Geschmacks- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie
sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und
dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind
kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben
wird. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Zahlungen
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ab Lager/Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben
bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche
Verpackung, sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu.
Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom
Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter
Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen
wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das Recht, unsere Preise
entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und
vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen. Der Besteller ist
verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen mit 1% Skonto oder
innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies
nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem
Zeitpunkt in Verzug. Evtl. Bankspesen gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Wir behalten uns vor, in speziellen Fällen nur nach
Vorauskasse-Zahlung zu versenden. Bei Erteilung eines
Firmenlastschrift-Mandats erhalten Sie 2% Skonto. Bei Bestellungen über
unsere Website erhalten Sie 1% Onlinerabatt. Auslandslieferungen
erfolgen nur nach Vorauskasse-Zahlung. Sonderbestellungen können nicht
zurückgenommen werden. Rücksendungen sind nur nach Rücksprache mit uns
möglich und werden nur zu 85% des Warenwertes gutgeschrieben, sofern die
Ware im Originalzustand, unbenutzt und unbeschädigt ist. Ab
Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug,
werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der
Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller
etwas anderes bestimmt. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,
insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen
einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und
Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger
Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden
nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt
der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw.
der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind
wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil
Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen
der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des
Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen
Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender
Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache
Die
Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten und anderen
konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen
werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die
genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert. Die
Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht
vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die
in den Informationsbroschüren stehen oder auf anderem Wege dem Besteller
bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen
beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu
beschaffender Unterlagen oder Gegenständen, die für die Bearbeitung des
Auftrags erforderlich sind. Lieferungen erfolgen meist sofort aus
Lagervorrat - Zwischenverkauf vorbehalten -. Eine Lieferfrist ist
eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und
dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Nichtbelieferung
durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und
ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Krieg,
Ausnahmezustand, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie,
Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei
unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die
genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer
Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw.
Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in
zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen
(Vorablieferungen) und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind
zulässig. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der
Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche können hieraus keine abgeleitet werden. Ein
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in
Annahmeverzug befindet. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von
Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3
Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3
Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen
und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz
zu fordern. Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht, so
sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den
Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die
Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers
freihändig verkaufen.
§ 6 Gefahrübergang
Soweit keine
Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über,
sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen
hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den
Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt
werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Wird
der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware an den
Besteller über.
§ 7 Mängelhaftung
Für sämtliche Mängelansprüche gelten ausschließlich die Mängelhaftungsbestimmungen der einzelnen Hersteller!
Ansprüche
des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von 2 Jahren ab Ablieferung der
Sache, bei gebrauchten Gegenständen nach Ablauf 1 Jahres ab Ablieferung
der Sache. Bei Artikeln mit der Kennzeichnung „Professionelle
Installation“ verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln
nach Ablauf 1 Jahres ab Ablieferung der Sache wenn diese nicht durch den
kaufenden Fachhandel installiert und in Betrieb genommen wurde.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung -
bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber uns gerügt werden,
ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Hiervon abweichend
gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der Besteller ein
Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitere Ansprüche unberührt. Sofern sich herausstellt, dass eine
Mängelrüge durch den Besteller unberechtigt war, oder ein Mangel nicht
feststellbar ist, sind wir berechtigt, nicht nur Arbeitszeit und ggf.
Reisekosten zu unseren üblichen Standardsätzen gegenüber dem Besteller
abzurechnen, sondern der Besteller ist auch verpflichtet einen
eventuellen Materialeinsatz zu bezahlen. Weitergehende oder andere
Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz außerhalb des Gerätes
entstandener Schäden, sind – soweit eine Haftung nicht zwingend
gesetzlich angeordnet ist - ausgeschlossen.
Wir leisten keine Gewähr
für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung
und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller oder Endkunden, Überbeanspruchung, unsachgemäßen Gebrauch und
Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Die Mängelhaftungen betreffen nur
Defekte, die sich trotz sachgemäßem Gebrauch des Gerätes ergeben und die
nachweislich auf einem Werksfehler beruhen, also von Anfang an
bestanden haben müssen. Außerdem besteht kein Mängelhaftungsanspruch bei
Schäden durch fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Brand,
Blitzschlag, Explosion und Feuchtigkeit. Ebenso wird keine Gewähr
geleistet bei Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs-
und/oder Wartungsarbeiten, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung,
unsachgemäßer oder unangemessener Wartung sowie bei unerlaubten
Reparaturen, nicht autorisierten Veränderungen oder Missbrauch, Einsatz
außerhalb der für das Gerät vorgeschriebenen Umgebungs- und
Einsatzbedingungen, ungeeigneter Vorbereitung oder Instandhaltung des
Einsatzortes. Die nachstehenden Bedingungen, die Voraussetzungen und
Umfang unserer Mängelhaftungen umschreiben, lassen die
Mängelhaftungsverpflichtungen des Wiederverkäufers aus dem Kaufvertrag
mit dem Verbraucher unberührt. Für berechtigte Mängelhaftungsansprüche
gilt folgendes: Wir beheben unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden
Bedingungen Schäden oder Mängel, die nachweislich auf einem Werksfehler
beruhen, wenn sie uns unverzüglich nach Feststellung und innerhalb der
Mängelhaftungszeit gemeldet werden. Die Mängelhaftungspflicht wird nicht
ausgelöst durch geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit.
Die Mängelhaftung erfolgt in der Weise, dass mangelhafte Teile nach
unserer Wahl unentgeltlich instandgesetzt oder durch einwandfreie Teile
ersetzt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Dem
Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung zu
mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein
Fehlschlagen liegt erst vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche
fehlschlagen. Mängelhaftungen bewirken weder eine Verlängerung, noch
setzen sie eine neue Mängelhaftungsfrist in Lauf. Die
Mängelhaftungsfrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der
Mängelhaftungsfrist für das Produkt. Bei Reparaturen außerhalb der
Mängelhaftung beträgt die Mängelhaftungsfrist für die ersetzten Teile 1
Jahr.
Das beanstandete Produkt ist der PoolCare GmbH komplett mit
möglichst genauer Fehlerbeschreibung im Originalkarton zur Verfügung zu
stellen. Dabei ist der Kaufbeleg (Rechnung) mit Kauf- und Lieferdatum
beizulegen. Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen. Die
Transportkosten für die Rücksendung der reklamierten Ware an den Kunden
werden im Mängelhaftungsfall von der PoolCare GmbH übernommen. Schäden,
die durch unsachgemäße Verpackung bei der Einsendung an die PoolCare
GmbH entstanden sind, werden von den Mängelhaftungsansprüchen
ausgenommen. Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen
sofort anzuzeigen.
Erfüllungsort für alle Mängelhaftungsverpflichtungen ist 71576 Burgstetten.
§ 8 Schadenersatzansprüche
Bei
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
eine fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Für sonstige Schäden gilt folgendes: Für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten in Folge leichter Fahrlässigkeit
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des
Liefergegenstandes begrenzt. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden
bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers
nach Ablauf von einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die
Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, sofern hier ein
Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die
Beschaffenheit übernommen haben. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der
Leistung bleibt unberührt.
§ 9 Rücktritt
Bei Rücktritt sind
wir und der Besteller verpflichtet, die von einander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen und
Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände
und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus
diesem Vertrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns
gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger
Leistungen nachträglich zustehen. Dieses gilt nicht, wenn die Reparatur
durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen
ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die
Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen, bzw.
verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Ist der
Besteller Händler (Wiederverkäufer), ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte
bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kaufgegenstand
vom Besteller herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist
den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Bei
Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder
Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Besteller
uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt unserseits hinzuweisen. Der Besteller trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit
sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Besteller hat die
Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten
oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so
erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache
gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon
jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder
vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der
Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für
uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet
sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein
Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der
Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder Dritte erwachsende Forderungen mit allen Rechten in voller
Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom
Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem
Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser
Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere
Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur
anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall
berechtigt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von
Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen. Übersteigt der
Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls
wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren
Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Der Besteller erklärt
schon jetzt sein Einverständnis damit, dass wir im Falle seines
Zahlungsverzuges die Vorbehaltsware aus seiner Obhut wegnehmen.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Für
die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen
Kaufrechts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist bei allen Lieferungen, bei Zahlungen u.a. unser
Geschäftssitz. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne de HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, ist das für 71576 Burgstetten zuständige Amts- bzw.
Landgericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten. Dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckklagen. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall
können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
Haben
wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller
dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware
hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns
bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter
freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird
uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf
ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung
der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage
durch den Besteller und den Dritten, einzustellen. Sollte uns durch die
Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein,
so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Uns stehen die Urheber- und ggf.
gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und
Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem
Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen,
Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften
Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
03 / 2016